Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 (act. 4.20) teilte das Departement Gesundheit und Soziales dem Sozialamt A. mit, dass die Gemeinde A. unterstützungspflichtig sei und die Kosten von Fr. 88‘537.45 zu erstatten habe. Am 3. April 2017 stellte der Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden beim Sozialamt der Gemeinde A. ein Unterstützungsgesuch für die Notfallbehandlung von C. vom 15. April 2015 in der Höhe von Fr. 4‘236.20 (act. 4.24). B. Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 (act. 4.27) traten die Sozialen Dienste A. nicht auf die Kostenübernahmegesuche des Spital B. und des Spitalverbundes Appenzell