b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. c) des Beschwerdegegners 1: 1. Die Beschwerde vom 6. Januar 2020 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; 2. unter Kosten-und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. d) des Beschwerdegegners 2: 1. Es sei die Beschwerde vom 6. Januar 2020 abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid vom 20. November 2019 zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Sachverhalt