Mit dem Erlass und der Genehmigung des Quartierplans brachten die Vorinstanzen lediglich zum Ausdruck, dass dieser der im Jahr 2014 geltenden Rechtslage entsprach. Je nach Ausgang des Zonenplanverfahrens könnten aber die Investitionen der Beschwerdeführer unter Umständen die Grundlage für ein Entschädigungsbegehren (Art. 5 Abs. 2 RPG) oder einen vertrauensschutzrechtlichen Entschädigungsanspruch bilden (Urteil des Bundesgerichts 1C_287/2016 vom 5. Januar 2017 E. 3.5).