0002 und 0001 erblickt werden. Die Beschwerdeführer machen zudem nicht geltend, dass vom Gemeinderat oder vom für die Genehmigung der Zonenpläne zuständigen Regierungsrat (Art. 49 Abs. 1 BauG) Zusicherungen für eine Beibehaltung der Wohnzone im Bereich der Parzellen Nrn. 0001 und 0002 vorliegen. Mit dem Erlass und der Genehmigung des Quartierplans brachten die Vorinstanzen lediglich zum Ausdruck, dass dieser der im Jahr 2014 geltenden Rechtslage entsprach.