anung/Nachfuehrung_2015_Richtplantext.pdf). Demzufolge bestehen keine Anhaltspunkte, Seite 10 dass bei der Erarbeitung und beim Erlass des Quartierplans E. im Jahr 2014 den Genehmigungsbehörden das Ausmass der Redimensionierung der Bauzone in der Gemeinde C. bereits bekannt war. Im Erlass und der Genehmigung des Quartierplans E. West kann demnach keine Zusicherung zum Fortbestand der geltenden Bau- und Zonierungsvorschriften auf den Parzellen Nrn. 0002 und 0001 erblickt werden.