5. 5.1 Die Beschwerdeführer rügen, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu beachten sei. Die Gemeinde habe den Quartierplan und das Bauprojekt durchgehend befürwortet und sogar daran mitgewirkt, womit eine schützenswerte Zusicherung über die Fortdauer der bisherigen Ordnung geschaffen worden sei. Die Gemeinde sei auf diese Zusicherung zu behaften. Die Revision des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes sei am 3. März 2013 genehmigt worden und am 1. Mai 2014 in Kraft getreten. Der Quartierplan E. sei jedoch erst am 1. April 2014 bzw. am 22. Oktober 2014 durch den Gemeinde- bzw. Regierungsrat genehmigt worden.