Seite 9 (BGE 121 I 245 E. 6e). Fraglich ist zudem, ob die Beschwerdeführer zu einer solchen Rüge überhaupt legitimiert sind, da die Anfechtungsmöglichkeit nur so weit reicht, als dass die Auswirkungen des umstrittenen Plans auf das eigene Grundstück in Frage stehen (BGE 133 II 353 E. 3.1). Die Vorvorinstanz hat zudem in der Vernehmlassung nachvollziehbar dargelegt, dass sich die von den Beschwerdeführern angeführten Parzellen von den Parzellen Nrn. 0001 und 0002 massgeblich unterscheiden und diese die sachgerechten Kriterien nicht erfüllen.