0002 und 0001 als verhältnismässig. 4.7 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass die Vorvorinstanz (auch) andere Gebiete in die Planungszone hätte einbeziehen müssen, ist dies nicht die Frage dieses Verfahrens, wo einzig zu prüfen ist, ob sich die Planungszone in dem von der Vorvorinstanz angeordneten Umfang auf sachliche Gründe stützen lässt. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass im Planungsrecht der Grundsatz rechtsgleicher Behandlung nur abgeschwächte Bedeutung hat