Damit ist die Schlussfolgerung der Vorinstanzen nicht zu beanstanden, dass die von der Planungszone betroffenen Bereiche für eine Auszonung zumindest in Betracht kommen. Diese Planungsmöglichkeit würde durch die Bewilligung der geplanten Überbauung gestützt auf den rechtskräftigen Quartierplan vereitelt. Da die Zumutbarkeit im Rahmen der Festsetzung einer Planungszone im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu prüfen ist, stehen die Investitionen der Beschwerdeführer für den genehmigten Quartierplan dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht entgegen. Die Planungszone erweist sich damit im Bereich der Parzellen Nrn. 0002 und 0001