4.6 Die Parzellen Nr. 0001 und 0002 befinden sich wie die ebenfalls von der Planungszone betroffenen Parzellen Nrn. 0014 und 0015 am Siedlungsrand. Bei beiden Parzellen besteht kein hoher Erschliessungsgrad, wobei jedoch auch Parzellen mit Erschliessungsanlagen oder Gebäuden allenfalls einer Nichtbauzone zugeteilt werden dürfen oder müssen (BGE 113 IA 362 E. 2b). Damit ist die Schlussfolgerung der Vorinstanzen nicht zu beanstanden, dass die von der Planungszone betroffenen Bereiche für eine Auszonung zumindest in Betracht kommen.