Dieser kommunale Beschluss liegt durchaus im Bereich des vorvorinstanzlichen Ermessens, zumal die Planungszone auf drei Jahre befristet ist. Durch die ausgeschiedenen Flächen und die aufgestellten Kriterien ist sichergestellt, dass die Vorvorinstanz im Rahmen der Überarbeitung ihres Nutzungsplans für das gesamte Gemeindegebiet ausreichend Handlungsspielraum hat. Diese Kriterien erweisen sich als sachgerecht und liegen im Bereich des erheblichen kommunalen Ermessensspielraums.