4.5 Unbestritten ist, dass die Bauzonenfläche der Gemeinde C. gemäss dem revidierten kantonalen Richtplan vom 1. Januar 2019 überdimensioniert ist. Die Gemeinde ist demzufolge nach Art. 15 Abs. 2 RPG verpflichtet, ihre Bauzone zu reduzieren. Der Erlass der Planungszone ergibt sich demnach direkt aus dem Raumplanungsgesetz und dem kantonalen Richtplan und entspricht daher nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einem öffentlichen Interesse. Somit besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, die Entscheidungsfreiheit der Planungsorgane zu sichern.