4.4 Die Vorvorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_287/2016 vom 5. Januar 2017, wonach der Erlass einer Planungszone zulässig sei, auch wenn ein Sondernutzungsplan erst 6 Monate zuvor erlassen worden sei. Die von den Beschwerdeführern angeführten Grundstücke würden nicht als Vergleich taugen: Parzelle Nr.0006 liege grösstenteils in der Landwirtschaftszone, Parzelle Nr. 0007 wäre bei einer Aus-