Die Festsetzung der Planungszone erweise sich zudem als unverhältnismässig. Der Planungszonenperimeter umfasse ein Gebiet von rund 4 ha und damit das Doppelte dessen, was verlangt werde. Die Planungszone erweise sich damit in Bezug auf die Parzellen Nrn. 0001 und 0002 nicht als erforderlich. In Bezug auf die von der Vorvorinstanz festgelegten Kriterien halten sie fest, dass das Projekt über einen Status verfüge, welcher vergleichbar mit demjenigen eines Bauprojekts sei.