4.3 Die Beschwerdeführer bestreiten ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Planungszone auf den Grundstücken Nrn. 0001 und 0002. Dem stehe das Gebot der Planbeständigkeit als Bestandteil des Grundsatzes der Rechtsicherheit entgegen. Es bestehe ein rechtskräftiger Quartierplan, welcher die beiden Parzellen überlagere und am 22. Oktober 2014 vom Regierungsrat (recte: Departement Bau und Volkswirtschaft) genehmigt worden sei. Allein für die Erstellung des Quartierplans seien Kosten von Fr. 52‘000.-- zusammengekommen.