Das öffentliche Interesse an der Änderung der geltenden Nutzungsplanung überwiege das private Interesse an der Planbeständigkeit. Unter Berücksichtigung allfälliger Seite 7 Rechtsmittel im Nutzungsplanverfahren und des Planungs-ermessens ergebe die Beurteilung, dass die Planungszone nicht über das in räumlicher Hinsicht Notwendige hinausgehe, um den angestrebten Zweck (Ortsplanungsrevision, RPG-konformer Nutzungsplan) zu erreichen.