Dazu müsse sie zwingend ihren Zonenplan überarbeiten und die vom Richtplan geforderte Fläche auszonen. Die Verwirklichung einer den gesetz-lichen Grundlagen entsprechenden Planung, wie vorliegend die Reduktion der überdimensionierten Bauzonen, habe Vorrang vor dem Gebot der Rechtsicherheit. Der Zonenplan der Gemeinde C. sei bereits seit dem 20. Dezember 1994 in Kraft, weshalb an die Planbeständigkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen seien. Die Planungszone sei durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt. Das öffentliche Interesse an der Änderung der geltenden Nutzungsplanung überwiege das private Interesse an der Planbeständigkeit.