4.2 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, dass am 1. Januar 2019 der neue kantonale Richtplan in Kraft getreten sei, welcher festlege, dass die Gemeinde C. über zu gross dimensionierte Wohn,- Misch- und Kernzonen verfüge. Deshalb sei die Gemeinde verpflichtet worden, innert 5 Jahren ab Inkrafttreten des Richtplans 2 ha Wohn-, Misch- und Kernzonen auszuzonen. Dazu müsse sie zwingend ihren Zonenplan überarbeiten und die vom Richtplan geforderte Fläche auszonen.