5. Schwierig oder faktisch unmöglich zu überbauende Parzellenflächen. 6. Raumplanerisch sinnvolle Bauzonenabgrenzungen. Die Grundstücke Nrn. 0001 und 0002 würden an die Landwirtschaftszone bzw. an Nichtbaugebiet grenzen. Sie entbehrten derzeit einer faktischen Erschliessung. Bei den fraglichen Grundstücken handle es sich um ein unüberbautes peripheres Gebiet am Rand der Bauzone. Damit seien die Kriterien für eine Überprüfung des fraglichen Grundstücks im Rahmen der Ortsplanungsrevision erfüllt.