4.1 Die Vorvorinstanz hält im Einspracheentscheid vom 20. Mai 2019 fest, dass alle jene derzeit der Bauzone zugeteilten Grundstücke vor einer Überbauung freizuhalten seien, bei welchen nicht von Vornherein ausgeschlossen werden könne, dass sie bei der anstehenden Zonenplanrevision dem Nicht-Baugebiet zugewiesen würden. Für die Festlegung von potentiellen Auszonungsflächen hat sie die folgenden Kriterien festgelegt: 1. Keine rechtskräftige Baubewilligung. 2. Randlage. 3. Flächengrösse. 4. Nicht oder unzureichend erschlossene Parzellenflächen. 5. Schwierig oder faktisch unmöglich zu überbauende Parzellenflächen.