BGE 113 Ia 362 E. 2 bb). Dabei muss sich die Nutzungsplanung jedoch nicht genau über das von der Planungszone erfasste Gebiet erstrecken, da die Planung nicht im Verfahren betreffend Festsetzung der Planungszone verwirklicht wird. Die Zumutbarkeit, das heisst das angemessene Verhältnis zwischen angestrebtem Ziel und der Beschränkung der Freiheit des Einzelnen, bildet keinen tauglichen Massstab bei der Prüfung von Planungszonen (Urteile des Bundesgerichts 1C_518/2019 vom 8. Juli 2020 E. 5.1; 1C_16/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 4.4; RUCH, a.a.O., N. 30 zu Art. 27 RPG).