Die Errichtung einer Planungszone entspricht einem öffentlichen Interesse, wenn ein Nutzungsplan geändert werden muss, unabhängig davon, ob der Plan gesetzeskonform ist oder nicht. Im vorliegenden Fall ist es nicht erforderlich, dass die Behörde bereits eine klare Vorstellung davon hat, wie sie die Bauzone neu festlegen will, da dies nicht von ihrer blossen Absicht abhängig ist, sondern aus einer Verpflichtung resultiert, die unmittelbar aus Art. 15 Abs. 2 RPG und dem kantonalen Richtplan ergeht (Urteile des Bundesgerichts 1C_518/2019 vom 8. Juli 2020 E. 5.1; 1C_532/2019 vom 18. Mai 2020 E. 2.1; 1C_551/2018 vom 19. November 2019 E. 2.3; 1C_16/2019 vom 18. Oktober 2019 E.