A. A. ist Grundeigentümer der Parzelle Nr. 0002, die B. ist Grundeigentümerin der Parzelle Nr. 0001, D., Gemeinde C. Die Parzelle Nr. 0002 liegt vollständig in der Wohnzone W1 und grenzt im Westen an die Landwirtschaftszone. Die südlich angrenzende Parzelle Nr. 0001 liegt zum grössten Teil in der Wohnzone W1 und im südlichen Teil in der Grünzone sowie im übrigen Gemeindegebiet und stösst im östlichen Bereich an die Kantonsstrasse an. Beide Parzellen werden wie das ganze Baugebiet D. beidseits der Kantonsstrasse von einer Zone mit Quartierplanpflicht überlagert.