3. Das Grundbuchamt C. sei anzuweisen, die Eintragung „Planungszone“ gemäss Art. 54 und 55 Baugesetz (BauG AR) auf den Grundstücken Nrn. 0001 und 0002 zu löschen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.). b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. c) der Vorvorinstanz (Kein Antrag) Sachverhalt