AR GVP 33/2021 Nr. 3809 Bauen ausserhalb der Bauzone. Belagseinbau auf Zufahrtsstrasse. Verhältnis zum bäuerlichen Bodenrecht. Der ehemalige Betriebsinhaber hat vor der Abparzellierung und der Entlassung aus dem bäuerlichen Bodenrecht implizit zum Ausdruck gebracht, dass das bestehende Wohn- und Ökonomiegebäude nicht betriebsnotwendig sei. Sein Rechtsnachfolger kann sich folglich im vorliegenden Fall nicht darauf berufen, dass es sich bei diesem Gebäude um das Betriebszentrum handle. Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 28.10.2021, O4V 20 17