2. Die Entscheidgebühr von Fr. 2‘000.-- wird zu ¾ und damit zu Fr. 1‘500.-- den solidarisch haftendenden Beschwerdeführern auferlegt und zu ¼ auf die Staatskasse genommen. Der von den Beschwerdeführern geleistete Vorschuss von Fr. 2‘500.-- wird auf ihren Kostenanteil angerechnet. Die Gerichtskasse hat den Beschwerdeführern Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten. 3. Der B. wird zulasten der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘120.-- (Barauslagen inbegriffen; ohne Mehrwertsteuer) zugesprochen, für welche die Beschwerdeführer solidarisch haften.