Seite 20 Beschwerdeführern ist der Mehrwertsteuerzuschlag zu berücksichtigen, was zu einer Entschädigung von insgesamt Fr. 780.-- führt. Zu bezahlen hat diese aufgrund der Gehörsverletzung die Vorinstanz. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen.