Dem Aufwand und den Anforderungen angemessen erscheint daher ein Honorar in der Höhe von Fr. 3‘000.--. Hinzu kommen die Barauslagen von pauschal 4 %, was insgesamt zu einer Entschädigung von Fr. 3‘120.-- zugunsten der Beschwerdegegnerin führt. Die Beschwerdegegnerin ist selbst mehrwertsteuerpflichtig, weshalb sie die in der Honorarrechnung ihres Anwalts belastete Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Steuerschuld abziehen kann. Die Mehrwertsteuer muss bei der Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung daher nicht zusätzlich berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_465/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2.3;