15.2 Vorliegend handelt es sich nach Erachten des Obergerichts um einen mittleren Fall, bei welchem durchschnittlich schwierige Rechtsfragen zu beantworten waren und ein durchschnittlicher Aufwand benötigt wurde. Kostenvermindernd ist jedoch ebenfalls zu berücksichtigen, dass die beiden Parallelverfahren den gleichen Sachverhalt betreffen, womit sich auch der Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin reduziert hat. Dem Aufwand und den Anforderungen angemessen erscheint daher ein Honorar in der Höhe von Fr. 3‘000.--.