19 Abs. 2 VRPG). Im Übrigen sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VRPG). Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2‘500.-- wird auf ihren Kostenanteil angerechnet, womit den Beschwerdeführern von der Gerichtskasse Fr. 1‘000.-- nach Rechtskraft zurückzuerstatten sind.