Das Obergericht erhebt für seine Urteile in Verwaltungssachen Gebühren bis Fr. 5'000.-- (Art. 4a Abs. 1 des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen [GGV, bGS 233.2]). Kostenvermindernd ist zu berücksichtigen, dass das Obergericht in den beiden den gleichen Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren zum selben Ergebnis gelangt, womit sich der Aufwand reduzieren liess. Vorliegend erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- als angemessen. Die Beschwerdeführer haben davon 3/4 zu tragen, was einem Betrag von Fr. 1‘500.-- entspricht. Sie haften solidarisch (Art. 19 Abs. 2 VRPG).