Unter Berücksichtigung dessen, dass die Gehörsverletzung nur einen von diversen Streitpunkten betraf und davon auszugehen ist, dass die Beschwerde beim Obergericht auch ohne Gehörsverletzung angehoben worden wäre, erscheint es angemessen, den Beschwerdeführern 3/4 der Kosten aufzuerlegen. Das Obergericht erhebt für seine Urteile in Verwaltungssachen Gebühren bis Fr. 5'000.-- (Art. 4a Abs. 1 des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen [GGV, bGS 233.2]).