Wird eine vorinstanzliche Gehörsverletzung geheilt und werden die materiellen Rügen als unbegründet erachtet, dürfen der unterlegenen Partei nicht die vollen Verfahrenskosten auferlegt werden, sondern sind diese zu reduzieren (Urteile des Bundesgerichts 1C_326/2018 vom 21. November 2018 E. 6.3; 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 3.2). Unter Berücksichtigung dessen, dass die Gehörsverletzung nur einen von diversen Streitpunkten betraf und davon auszugehen ist, dass die Beschwerde beim Obergericht auch ohne Gehörsverletzung angehoben worden wäre, erscheint es angemessen, den Beschwerdeführern 3/4 der Kosten aufzuerlegen.