12.3 Das Bundesgericht hat die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV im grundlegenden Entscheid BGE 126 II 399 als gesetzes- und verfassungskonform beurteilt (E. 4) und festgehalten, dass die NISV die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend regle und die rechtsanwendenden Behörden im Einzelfall keine weitergehende Begrenzung verlangen könnten (E. 3c). Diese Rechtsprechung wurde in den letzten Jahren mehrfach bestätigt (statt vieler: BGE 138 II 173 E. 5.1; Urteile 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 3.5.2; 1C_340/2013 vom 4. April 2014 E. 3.3).