12.2 Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen vernehmlassungsweise ein, dass es keine einzige Studie gebe, welche konsistent und wissenschaftlich replizierbar darlege, dass elektromagnetische Strahlung, die von einer Mobilfunkanlage im Bereich unterhalb der geltenden Grenzwerte ausgehe, negative gesundheitliche Auswirkungen auf den Menschen zeitige. Die Lehre und Rechtsprechung unterziehe die geltenden Grenzwerte in Zusammenarbeit mit den Fachbehörden immer wieder einer Prüfung.