29 Abs. 4 BauR erfüllt die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangten Voraussetzungen, unter denen die strittige Anlage der kommunalrechtlichen Höhenbeschränkung unterstellt werden dürfte, demzufolge nicht, weshalb sich eine Verweigerung der Baubewilligung gestützt auf Art. 29 Abs. 4 BauR nicht rechtfertigen liesse. 12.