Allgemeine Höhenbeschränkungen für Dachaufbauten sind auf Mobilfunkantennen nicht anwendbar, da Mobilfunkantennen die umliegenden Gebäude aus funktechnischen Gründen in der Regel überragen müssen (Urteile des Bundesgerichts 1C_229/2011 vom 8. November 2011 E. 2.4.1; 1C_248/2009 vom 13. April 2010 E. 3.3; 1C_328/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.3). Art. 29 Abs. 4 BauR erfüllt die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangten Voraussetzungen, unter denen die strittige Anlage der kommunalrechtlichen Höhenbeschränkung unterstellt werden dürfte, demzufolge nicht, weshalb sich eine Verweigerung der Baubewilligung gestützt auf Art.