133 II 321 E. 4.3.4). Mobilfunkantennen sind in der Bauzone grundsätzlich zonenkonform, soweit sie der Abdeckung derselben dienen (BGE 133 II 321 E. 4.3.2). Sollen solche Antennen einschränkenden Planungsvorschriften unterstellt werden, so hat dies grundsätzlich explizit zu geschehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_366/2008 vom 15. Juli 2009 E. 4.1). Allgemeine Höhenbeschränkungen für Dachaufbauten sind auf Mobilfunkantennen nicht anwendbar, da Mobilfunkantennen die umliegenden Gebäude aus funktechnischen Gründen in der Regel überragen müssen (Urteile des Bundesgerichts 1C_229/2011 vom 8. November 2011 E. 2.4.1;