29 Abs. 4 BauR im überbauten Gebiet einem weitgehenden Verbot von Mobilfunkantennen gleichkommen. Aufgrund der strengen Einordnungsvorschriften und den Bestimmungen für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone wäre dies mit der Fernmeldegesetzgebung des Bundes unvereinbar, welche u.a. eine zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen gewährleisten soll (Art. 1 Abs. 2 lit. a des Fernmeldegesetzes, FMG, SR 784.10; BGE 133 II 64 E. 5.3; 133 II 321 E. 4.3.4).