Entscheidend ist jedoch, dass die besagten in der AR GVP publizierten Entscheide nicht mit der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar sind. Wie die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführen, würde eine Anwendbarkeit von Art. 29 Abs. 4 BauR im überbauten Gebiet einem weitgehenden Verbot von Mobilfunkantennen gleichkommen.