29 Abs. 4 BauR, zumal es sich bei Dachaufbauten nicht um einen Begriff handelt, der in allen Gemeinden einheitlich anzuwenden wäre (Art. 16 Abs. 1 BauG e contrario). Die Vorvorinstanz hat Art. 29 Abs. 4 BauR in der Gemeinde C. offenbar bisher nie auf Mobilfunkantennen angewendet, was im Rahmen ihrer geschützten Gemeindeautonomie liegt.