Zum einen befand sich das strittige Bauvorhaben in der Gemeinde G. in der kommunalen Ortsbildschutzzone, wo erhöhte Anforderungen gelten. Zum anderen verfügen die kommunalen Baubehörden bei der Auslegung der kommunalen Gestaltungsvorschriften über einen erheblichen Ermessenspielraum. Es ist damit vorab ihre Sache zu bestimmen, wie sie ihre eigenen kommunalen Ästhetikvorschriften verstanden haben wollen, soweit dies mit den in Erwägung 11 erwähnten Grundsätzen vereinbar ist. Dies gilt damit auch für Art. 29 Abs. 4 BauR, zumal es sich bei Dachaufbauten nicht um einen Begriff handelt, der in allen Gemeinden einheitlich anzuwenden wäre (Art.