In jenem Fall aus der Gemeinde G. vertraten sowohl das ehemalige Departement Bau und Umwelt (heute: Departement Bau und Volkswirtschaft) als auch das ehemalige Verwaltungsgericht (heute: Obergericht) die Auffassung, dass eine auf einem Flachdach geplante Mobilfunkantennenanlage nicht mit Art. 63 Abs. 4 BauR G. vereinbar sei. Der Wortlaut von Art. 63 Abs. 4 BauR G. ist mit demjenigen von Art. Seite 16 29 Abs. 4 BauR C. identisch. Diese Rechtsprechung kann aus folgenden GrĂ¼nden nicht mehr aufrechterhalten werden: