11.4 Näher zu prüfen gilt jedoch, ob das Bauvorhaben mit Art. 29 Abs. 4 BauR vereinbar ist. Die Gerichtsleitung hat die Verfahrensbeteiligten diesbezüglich mit Schreiben vom 10. November 2020 (act. 17) auf die publizierte Ausserrhodische Gerichts- und Verwaltungspraxis (AR GVP 18/2006 1440 und 19/2007 2274) hingewiesen. In jenem Fall aus der Gemeinde G. vertraten sowohl das ehemalige Departement Bau und Umwelt (heute: Departement Bau und Volkswirtschaft) als auch das ehemalige Verwaltungsgericht (heute: Obergericht) die Auffassung, dass eine auf einem Flachdach geplante Mobilfunkantennenanlage nicht mit Art. 63 Abs. 4 BauR G. vereinbar sei.