Ob allenfalls ästhetisch bessere Standorte zur Verfügung stünden, kann offen bleiben, da Art. 112 Abs. 1 BauG oder die kommunalen Gestaltungsbestimmungen keine gesetzliche Grundlage für eine Suche nach Alternativstandorten bilden. Damit ist die ästhetische Würdigung der Vorvorinstanz angesichts ihres erheblichen Ermessenspielraums nicht zu beanstanden.