Im Unterschied zu einer Liftaufbaute kann die Beschwerdegegnerin die Form einer Mobilfunkanlage nur beschränkt beeinflussen. Die Antennenmodule weisen ein bestimmtes funktechnisch bedingtes Design auf, weshalb nur ein geringer Spielraum in Bezug auf die Gestaltung der Anlage besteht. Ihre Ausgestaltung (Höhe, Durchmesser, Farbe etc.) ist technisch bedingt und lässt sich nicht wesentlich abändern. Angesichts der Montage des Antennenmasts beim bestehenden Liftaufbau wird dessen absolute Länge kaschiert. Das Gebäude befindet sich weder in der Ortsbildschutzzone noch im Sichtbereich von künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Stätten.