Diese Höhe ergebe in Bezug auf die Gesamthöhe des Gebäudes und zur Umgebung eine befriedigende Proportion. Das Orts- und Landschaftsbild werde nicht beeinträchtigt und die neue Anlage füge sich - soweit es die technischen Erfordernisse zuliessen - so in die bauliche und landschaftliche Umgebung ein, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt werde. Die Vorinstanz erachtet das Ergebnis dieser Beurteilung im angefochtenen Entscheid als sachgerecht und vertretbar, womit kein Ermessensfehler der Vorvorinstanz ersichtlich sei.