11.1 Die Vorvorinstanz kam in Erwägung 1.4 des Bau- und Einspracheentscheids (act. 10.II.1) zum Schluss, dass Mobilfunkanlagen die Gebäude technisch bedingt überragen müssten. Das Erscheinungsbild sei aufgrund der technischen Erfordernisse weitgehend vorbestimmt. Im vorliegenden Fall trete die Anlage ab Liftaufbau mit einer Höhe von lediglich 3.50 m nicht massig in Erscheinung. Diese Höhe ergebe in Bezug auf die Gesamthöhe des Gebäudes und zur Umgebung eine befriedigende Proportion.