Der kommunalen Baubewilligungsbehörde kommt bei der Beurteilung der Gesamtwirkung nach Art. 112 Abs. 1 BauG in Bezug auf die ästhetische Würdigung der örtlichen Verhältnisse und bei der Auslegung der kommunalen Gestaltungs-vorschriften eine besondere Entscheidungs- und Ermessensfreiheit und damit Autonomie zu (BGE 145 I 52 E. 3.6; BGE 128 I 3 E. 2b; Urteil 1C_174/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3).