112 Abs. 1 BauG). In der Gemeinde C. gelten zudem erhöhte Gestaltungsanforderungen in der Ortsbildschutzzone, im Sichtbereich von künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Bauteilen sowie bei Bauten und Anlagen, die das Orts-, Land- schafts- oder Strassenbild besonders prägen (Art. 27 Abs. 2 BauR). Nach Art. 29 Abs. 4 BauR dürfen zudem Dachaufbauten wie Kamine, Ventilationszüge etc. sowie bei Flachdachaufbauten auch Treppenhäuser und Liftaufbauten mit dem technisch notwendigen Mass über die Dachfläche ragen. Der kommunalen Baubewilligungsbehörde kommt bei der Beurteilung der Gesamtwirkung nach Art.